Welche Pflichten ein Unfallbeteiligter hat!

27.01.2015

Je genauer ein Unfallbeteiligter, aber auch eine Person, die zufällig an die Unfallstelle kommt, weiß, was zu tun ist, desto stressfreier und besonnener kann er die notwendigen Unfallmaßnahmen durchführen. Dies wiederum hilft weitere Schäden zu vermeiden.

Prinzipiell müssen Unfallbeteiligte, aber auch Personen, die nicht direkt in den Unfall verwickelt sind und nur zufällig am Unfallort eintreffen, mit rechtlichen Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen, wenn sie nicht anhalten, um möglicherweise Verletzten zu helfen.

Unter anderem muss der Betroffene gemäß den Paragrafen 94 und 95 Strafgesetzbuch mit einer Strafanzeige wegen „Im-Stich-Lassen eines Verletzten“ und folglich mit einer hohen Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe rechnen. Doch wie Studien zeigen, schauen viele aus Angst Fehler zu machen, lieber weg als zu helfen.

Die ersten richtigen Schritte

In erster Linie ist es für Unfallbeteiligte, aber auch für Personen, die an eine Unfallstelle kommen, wichtig, Ruhe zu bewahren und besonnen zu handeln. Hierzu gehören das Absetzen eines Notrufes bei Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst, eine Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung von Verletzten.

Der Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (ARBÖ) bietet gemeinsam mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs (ASBÖ) eine kurze bebilderte Einweisung und ein herunterladbares Video an, das über die wichtigsten ersten Schritte nach einem Unfall anschaulich informiert. Als Erstes ist es wichtig, das eigene Auto verkehrssicher, mit angezogener Handbremse, eingelegtem Gang und eingeschalteter Warnblinkanlage abzustellen. Vor dem Aussteigen sollten alle Autoinsassen eine Warnweste anziehen.

Dann gilt es die Unfallstelle abzusichern. Dazu sollte ein Pannendreieck nahe dem Fahrbahnrand auf der Fahrbahnseite, auf der das oder die Unfallfahrzeuge stehen, aufgestellt werden. Der Abstand ist so zu wählen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Dreieck frühzeitig erkennen, um genug Zeit und Platz zum Ausweichen oder Anhalten zu haben. Im Ortsgebiet werden dazu meist rund 50 Meter, außerhalb des Ortsgebietes rund 150 Meter und auf der Autobahn rund 200 bis 250 Meter von der Unfallstelle entfernt empfohlen.

Wann die Polizei informiert werden sollte

Bei Schäden mit Verletzten, hohen Sachschäden, oder wenn ein Unfallbeteiligter vermutlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand oder auch seine Personalien nicht angibt oder angeben kann, sollte immer unverzüglich die Polizei verständigt werden.

Wer vermutet, dass es sich um einen fingierten Unfall handeln könnte, sollte ebenfalls die Polizei holen. Gibt es Verletzte, sind unbedingt auch Rettungskräfte anzufordern. Laut Bundeskanzleramt darf jedoch bei einem Verkehrsunfall mit reinen Sachschäden die Verständigung der Polizei unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander Name und Anschrift nachweisen können.

Im Falle eines Bagatellschadens sollte die Unfallstelle nach dem Erfassen des Unfallherganges unverzüglich geräumt werden, indem zum Beispiel die beteiligten Fahrzeuge an den Straßenrand gefahren werden, um Folgeunfälle zu vermeiden und den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Übrigens: Hat man selbst einen Unfall verursacht und beispielsweise ein parkendes Auto angefahren, und ist der Geschädigte nicht anwesend, muss man unverzüglich die Polizei informieren. Anderenfalls macht man sich der Fahrerflucht schuldig und kann deswegen bestraft werden.

Wenn es Verletzte gibt

Gab es bei einem Unfall Verletzte, müssen Unfallbeteiligte und Ersthelfer diese entsprechend gesetzlichen Vorgaben zeitnah im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und der vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse versorgen. Zudem sollte ein Rettungsdienst unter der Notrufnummer 144 oder der 112 verständigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verunfallter trotz direkter Ansprache keine Reaktion zeigt. Wenn es der Zustand eines Verletzten zulässt, sollte er mit dem Rautek-Griff aus einem eventuellen Gefahrenbereich gebracht werden.

Danach gilt es, die Atmung zu überprüfen. Atmet der Patient noch selbst, sollte er in eine stabile Seitenlage gebracht werden, um zu verhindern, dass er an Erbrochenem oder an seiner eigenen Zunge erstickt. Stellt der Ersthelfer jedoch einen Atem-Kreislauf-Stillstand fest, sollte er umgehend mit einer Herzdruckmassage und Beatmung beginnen.

Ein Erste-Hilfe-Kurs sowie eine regelmäßige Auffrischung sorgen dafür, dass man im Notfall ohne groß zu überlegen weiß, was zu tun ist. Wo und wann derartige Kurse und Auffrischungslehrgänge angeboten werden, können unter anderem bei den Ansprechpartnern und ermächtigten Ausbildungsstellen erfragt werden, die im Internet unter www.help.gv.at zu finden sind. Nichts zu tun an einer Unfallstelle, wäre der größte Fehler.

Für eine reibungslose Schadenregulierung

Für eine reibungslose Schadenregulierung mit den zuständigen Kfz-Versicherungen ist es wichtig, dass der Unfallhergang am besten noch am Unfallort schriftlich festgehalten wird. Sinnvoll sind dabei auch Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen sowie eine Skizze vom Unfallhergang. Für die Schadensdokumentation, also die Schilderung des Unfallhergangs, hilft der EU-Unfallbericht, der für solche Situationen im Auto aufbewahrt werden sollte.

Zudem sollten sich die Unfallbeteiligten gegenseitig die Ausweispapiere zeigen und, wenn möglich, auch die Kfz-Versicherungsnummer und den Namen des Kfz-Versicherers des oder der Unfallgegner geben lassen. Neben den persönlichen Daten der Unfallbeteiligten, wie dem amtlichen Kennzeichen, Namen und Wohnort vom Fahrer und Halter, sollte man auch die Adressdaten von möglichen Zeugen aufschreiben.

Als Unfallverursacher oder auch, wenn man glaubt, dass der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich ist, sollte man den Unfall seiner eigenen Kfz-Versicherer umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche melden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nämlich nicht nur für Schäden Dritter, die man verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab.

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