Das neue EU-Erbrecht!

02.09.2015

Wer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, beispielsweise um seinen Lebensabend dort zu verbringen, sollte unbedingt prüfen, ob im Todesfall sein Nachlass richtig geregelt ist. Denn zum einen gilt nicht überall die gesetzliche Erbfolge wie in Österreich. Zum anderen ist zu beachten: Auch wer bereits ein Testament oder einen Erbvertrag hat, kann sich nicht immer sicher sein, dass die bisher getroffene Erbregelung wunschgemäß umgesetzt wird. In vielen Fällen ist dazu ein formaler Zusatz zum Testament oder Erbvertrag notwendig.

Ab dem 17. August 2015 gilt für Erbfälle, bei denen ein österreichischer Erblasser dauerhaft im Ausland gelebt hat, das neue EU-Erbrecht. Demnach tritt bei Ableben eines Österreichers, der bis zum Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, das Erbrecht des Staates, in dem er gewohnt hat, ein – außer der Erblasser hat in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich die Anwendung des österreichischen Erbrechts festgelegt.

Andere Länder, andere Erbregeln

Ist keine entsprechende schriftliche Nachlassregelung vorhanden, kann es sein, dass die gesetzliche Erbfolge, wie sie in Österreich gilt, nicht angewandt wird. So erben zum Beispiel in Österreich normalerweise ein Drittel des Erbes der verbliebene Ehegatte und zwei Drittel die Kinder des Verstorbenen. In anderen Ländern ist das nicht überall so. In Schweden erbt unter Umständen nur der Ehegatte alleine. In Spanien dagegen erben beispielsweise in erster Linie die Kinder und der verbliebene Ehepartner bekommt für ein Haus beispielsweise nur ein Nießbrauchrecht zugesprochen.

Damit ein erstelltes Testament oder Erbvertrag im Erbfall auch künftig ohne Probleme zur Anwendung kommt, ist es unter Umständen notwendig, dass ein vom Erblasser unterschriebener Zusatz erstellt wird, welcher festlegt, dass das österreichische Erbrecht für den letzten Willen gelten soll. Es ist aber auch möglich, dass man das Erbrecht des Landes, in welchem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Grundlage für seine letztwillige Verfügung heranzieht und dies mit einem entsprechenden Zusatz im Testament festlegt.

Nachdem ausländische Erbregelungen stark vom hiesigen Recht abweichen können, kann dies Vorteile aber auch Nachteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte daher grundsätzlich prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich hierzu rechtlich beraten lassen.

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